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§ 1a SächsSpAEG (Sachsen) — Berechtigte

Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufgenommen werden

1. Spätaussiedler (§ 4 BVFG ),

2. ihre Ehegatten und Abkömmlinge, wenn sie die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben (§ 7 Abs. 2 BVFG ), sowie

3. ihre Familienangehörigen, wenn sie ohne die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingetroffen sind und in das Verteilungsverfahren einbezogen wurden (§ 8 Abs. 2 BVFG ).