Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz
SächsSpAEG§ 2 Eingliederungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/2#abs-1 (1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Eingliederungsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/2#abs-2 (2) Eingliederungsbehörden sind
1. das Staatsministerium des Innern als oberste Eingliederungsbehörde,
2. die Landesdirektion Sachsen als mittlere Eingliederungsbehörde und
3. die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte als untere Eingliederungsbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/2#abs-3 (3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörde ist jede der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/2#abs-4 (4) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörde den mittleren Eingliederungsbehörden oder einzelnen unteren Eingliederungsbehörden auch für das Gebiet anderer unterer Eingliederungsbehörden zuzuweisen.