Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landzahnarztgesetz
SächsLZahnarztG§ 2 Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/2#abs-1 (1) Bewerbende mit einer Hochschulzugangsberechtigung für Zahnmedizin können im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) zugelassen werden, wenn sie
1. im Auswahlverfahren nach § 5 ausgewählt wurden und
2. sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Freistaat Sachsen gegenüber verpflichtet haben,
a)
unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Zahnmedizinstudiums eine Vorbereitungszeit nach § 3 Absatz 2 Buchstabe b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Freistaat Sachsen abzuleisten oder eine Weiterbildung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 18 der Weiterbildungsordnung für die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Freistaat Sachsen vom 16.05.2018 in der jeweils geltenden Fassung, die auf der gemeinsamen Internetseite der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Landeszahnärztekammer Sachsen veröffentlicht ist, zu absolvieren und
b)
unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Vorbereitungszeit oder Abschluss der Weiterbildung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Kieferorthopädie eine vertragszahnärztliche Tätigkeit im zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bereich mit einem vollen Versorgungsauftrag aufzunehmen und für die Dauer von mindestens zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 festgestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/2#abs-2 (2) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 9 abgesichert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/2#abs-3 (3) Für die Festlegung als Bedarfsgebiet nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist der Zeitpunkt ab Aufnahme der Vorbereitungszeit oder der Weiterbildung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a maßgeblich.