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SächsLZahnarztG

§ 5 Zweistufiges Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/5#abs-1 (1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerbenden. Zur Erreichung des Versorgungsziels werden diejenigen Bewerbenden ausgewählt, deren besondere fachliche und persönliche Eignung sowie Motivation eine positive Prognose für ihre Studieneignung und spätere Berufstätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten bietet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/5#abs-2 (2) Zur Auswahl wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. In der ersten Stufe werden vergeben:

1. bis zu 20 Punkte für die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote,

2. bis zu 40 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests,

3. bis zu 20 Punkte für eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder für ein einschlägiges abgeschlossenes Studium,

4. bis zu 10 Punkte für die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit, von der maximal zwei Jahre berücksichtigungsfähig sind, und

5. bis zu 10 Punkte für eine einschlägige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, oder nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder eine mindestens einjährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Zahnmedizin Aufschluss gibt.

Die nach Satz 2 Nummer 3 und 4 zu berücksichtigenden Berufsausbildungen, Studienabschlüsse und Berufstätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1. Beispiele für die nach Satz 2 Nummer 5 zu berücksichtigenden Freiwilligendienste und Zivildienste ergeben sich aus Anlage 2. Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nummer 5 sind solche, die dem Gemeinwohl dienen und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt werden; Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten ergeben sich aus Anlage 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/5#abs-3 (3) Auf der Basis der Kriterien nach Absatz 2 Satz 2 wird eine Rangliste erstellt. Die Einzelheiten zur Bewertung der Kriterien in Absatz 2 Satz 2 sind in Anlage 4 festgelegt. Bewerbende mit gleicher Punktzahl erhalten den gleichen Rang. Bei Gleichrangigkeit auf dem letzten zu berücksichtigenden Rang entscheidet das Los über die Teilnahme am weiteren Bewerbungsverfahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/5#abs-4 (4) In der zweiten Stufe wird ein gesprächsbasiertes, strukturiertes und standardisiertes Auswahlverfahren durchgeführt, zu dem drei Mal so viele Bewerbende eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Eingeladen werden die nach dem Ergebnis der ersten Stufe des Auswahlverfahrens punktbesten Bewerbenden. Die jeweiligen Termine sowie den Ort des gesprächsbasierten Auswahlverfahrens nach Satz 1 gibt die zuständige Stelle in der Regel vier Wochen vorher auf ihrer Internetseite bekannt. Sie lädt die Bewerbenden mindestens drei Wochen vor dem Termin zum gesprächsbasierten Auswahlverfahren ein. Eine Verkürzung der Ladungsfrist für das Nachrückverfahren ist zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/5#abs-5 (5) Im gesprächsbasierten Auswahlverfahren werden die folgenden Kompetenzen bewertet:

1. fachspezifische persönliche Eignung für eine vertragszahnärztliche Tätigkeit im Freistaat Sachsen,

2. Engagement für Menschen,

3. Soziale Kompetenz,

4. Lösungsorientierung und

5. analytisches Denken.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/5#abs-6 (6) Das gesprächsbasierte Auswahlverfahren besteht aus standardisierten Interviews, bei denen die in Absatz 5 genannten Kompetenzen geprüft und bewertet werden. Für jede Kompetenz können bis zu 20 Punkte vergeben werden. Die Prüfung und Bewertung führt dabei in jedem Interview jeweils eine Auswahlkommission anhand von Fragekatalogen durch. Die Bewerbenden absolvieren die Interviews einzeln. Aufgrund der in den Interviews erzielten Gesamtpunktzahl des Gesprächs erstellt die zuständige Stelle eine Rangliste. Das gesprächsbasierte Auswahlverfahren ist nicht öffentlich und kann auch im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stellen nach § 11, des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sind berechtigt, beobachtend teilzunehmen. Die Auswahlkommission protokolliert die für ihre Bewertung erheblichen Umstände.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/5#abs-7 (7) Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 Prozent in eine abschließende Rangliste ein.

§ 4 § 6