Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landzahnarztgesetz
SächsLZahnarztG§ 9 Vertragsstrafe und besondere Härte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/9#abs-1 (1) Die Bewerbenden verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 Euro, die zur Zahlung fällig wird, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht nachkommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/9#abs-2 (2) Die zuständige Stelle ist befugt, im Fall einer besonderen Härte nachträglich auf Antrag
1. den Umfang und die Dauer des Versorgungsauftrags abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu vereinbaren sowie
2. von der Vertragsstrafe ganz, teilweise oder zeitweise abzusehen.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar machen. Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 ist in Textform zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/9#abs-3 (3) Die zuständige Stelle kann auf Antrag den Umfang des Versorgungsauftrags nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wie folgt abweichend vereinbaren:
1. Zulassung einer Tätigkeit in Teilzeit, die mindestens einem Stellenanteil von 0,5 entspricht,
2. Zulassung einer Unterbrechung,
3. Gewährung eines Aufschubs.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Im Falle von Unterbrechungen der Tätigkeit oder Teilzeit verlängert sich der Verpflichtungszeitraum entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist in Textform zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/9#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und über das Verfahren zur Durchsetzung der Vertragsstrafe obliegt der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der oder des Verpflichteten und des Umfangs der bis dahin erfüllten vertraglichen Pflichten.