Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landzahnarztgesetz

SächsLZahnarztG

§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf in der zahnärztlichen Versorgung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der zahnärztlichen Versorgung besteht in den Gebieten, für die gemäß den aktuellen Feststellungen des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Sachsen nach § 90 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , in der jeweils geltenden Fassung, eine eingetretene oder drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde.

§ 2 § 4