Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landzahnarztgesetz
SächsLZahnarztG§ 7 Zuteilung der Studienplätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/7#abs-1 (1) Die zuständige Stelle nimmt die durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus festgesetzte Studienplatzzahl als Grundlage für die Zuteilung von Studienplätzen im Rahmen der Vorabquote nach § 2 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/7#abs-2 (2) Anhand der abschließenden Rangliste nach § 5 Absatz 7 bestimmt die zuständige Stelle die Bewerbenden, denen die Studienplätze nach Absatz 1 zuzuteilen sind. Bewerbende, deren Bewerbung nach § 4 Absatz 8 Satz 3 als zurückgenommen gilt oder die nach § 4 Absatz 9 vom Vertrag zurückgetreten sind, werden in der abschließenden Rangliste nicht berücksichtigt. Im Fall von Gleichrangigkeit auf dem letzten für die Zuteilung von Studienplätzen nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Rang findet § 5 Absatz 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/7#abs-3 (3) Die zuständige Stelle ordnet die nach Absatz 2 bestimmten Bewerbenden den einzelnen Studienorten zu. Die Zuordnung richtet sich nach dem erreichten Platz in der Rangliste nach § 5 Absatz 7 und der von den Bewerbenden angegebenen Studienortwünschen. Beginnend mit der bestplatzierten Bewerberin oder dem bestplatzierten Bewerber wird in der Reihenfolge der endgültigen Rangliste für jede Bewerberin beziehungsweise jeden Bewerber der erstrangige Studienplatzwunsch, für den noch ein Studienplatz vergeben werden kann, zugeteilt. Bei gleichem Rang auf dem letzten zu berücksichtigenden Rangplatz entscheidet die zuständige Stelle im Losverfahren. Ausgewählte Bewerbende ohne erfüllbaren Studienortwunsch werden dem noch verfügbaren Studienort zugelost.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/7#abs-4 (4) Die zuständige Stelle übermittelt die nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Liste der Bewerbenden mit den gemäß Absatz 3 zugeordneten Studienplätzen für das Wintersemester bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres an die Stiftung für Hochschulzulassung. Sie gibt eine ablehnende Entscheidung den nicht berücksichtigten Bewerbenden jeweils bis zum darauffolgenden 15. Oktober durch schriftlichen Bescheid bekannt.