Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulfinanzverordnung
SächsHSFinVO§ 12 Inhalt des Jahresabschlusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/12#abs-1 (1) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz (§§ 266 bis 274 HGB), der Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275 bis 278 HGB) und dem Anhang (§§ 284 bis 286 HGB ). Dem Jahresabschluss sind ein Lagebericht (§ 289 HGB ) und eine Kapitalflussrechnung, in der die im Jahresabschluss vorhandenen Daten hauptgruppenweise zusammengefasst werden, beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/12#abs-2 (2) Dem Jahresabschluss sind
1. Übersichten über die vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände,
2. Übersichten über den Bestand, die Zuführungen und die Verwendung der Rücklage gemäß § 4 Abs. 3 und
3. der Beteiligungsbericht gemäß § 16
beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/12#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 besteht der Jahresabschluss kameralistisch wirtschaftender Hochschulen aus dem zahlenmäßigen Abschluss, der das Endergebnis der Buchführung den Ansätzen des Wirtschaftsplans gegenüberstellt. Der Jahresabschluss wird um eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach den einzelnen Gliederungspunkten des Wirtschaftsplans, einen Lagebericht und die Angabe der zum 31. Dezember des Jahres vorhandenen Geldbestände ergänzt.