Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulfinanzverordnung
SächsHSFinVO§ 16 Bericht über Beteiligungen der Hochschule an Unternehmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/16#abs-1 (1) Dem Hochschulrat und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zusammen mit dem Jahresabschluss ein Bericht über die Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts vorzulegen, an denen die Hochschule beteiligt ist. In dem Beteiligungsbericht müssen für das Vorjahr mindestens enthalten sein:
1. eine Beteiligungsübersicht unter Angabe des Unternehmensgegenstandes, des Unternehmenszwecks, des Stammkapitals und des prozentualen Anteils der Hochschule an diesem sowie der Namen der Personen, die die Hochschule in den Organen der Unternehmen vertreten,
2. eine Übersicht der Finanzbeziehungen zwischen der Hochschule und den Unternehmen, insbesondere unter Angabe der Summe aller Gewinnabführungen an den und der Summe aller Verlustabdeckungen und sonstigen Zuschüsse aus dem Wirtschaftsplan der Hochschule,
3. ein Lagebericht, der die Lage aller Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird; der Lagebericht soll insbesondere die von den Unternehmen ausgehenden wirtschaftlichen Risiken für die Hochschule darstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/16#abs-2 (2) Darüber hinaus muss der Bericht für jedes Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, an dem die Hochschule mit mindestens 5 Prozent beteiligt ist, die wichtigsten Bilanz- und Leistungskennzahlen für das Berichtsjahr und die beiden dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahre ausweisen. Für das Berichtsjahr sind die Planwerte den aktuellen Ist-Werten gegenüberzustellen. Die Kennzahlen sollen eine Beurteilung der Vermögenssituation, der Kapitalstruktur, der Liquidität, der Rentabilität und des Geschäftserfolges des Unternehmens zulassen.