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SächsHSFinVO

§ 13 Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/13#abs-1 (1) Der Jahresabschluss der Hochschule ist nach dem Ende des Wirtschaftsjahres vom Rektorat aufzustellen. Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt durch den Hochschulrat auf Vorschlag des Rektorats im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium der Finanzen. Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Hochschulrat zur Genehmigung, zur Entlastung des Rektorats und zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Abdeckung des Bilanzverlustes vorzulegen. Der vom Hochschulrat genehmigte Jahresabschluss ist bis zum 15. Juli jeden Jahres dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Feststellung vorzulegen. Die Feststellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/13#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Jahresabschluss kameralistisch wirtschaftender Hochschulen nach dem Ende des Wirtschaftsjahres vom Rektorat aufzustellen und dem Hochschulrat zur Genehmigung sowie zur Entlastung des Rektorats vorzulegen. Der vom Hochschulrat genehmigte Jahresabschluss ist bis zum 15. April jeden Jahres dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen.

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