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# § 12 SächsHSFinVO (Sachsen) — Inhalt des Jahresabschlusses

Sächsische Hochschulfinanzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz (§§ 266 bis 274 HGB), der Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275 bis 278 HGB) und dem Anhang (§§ 284 bis 286 HGB ). Dem Jahresabschluss sind ein Lagebericht (§ 289 HGB ) und eine Kapitalflussrechnung, in der die im Jahresabschluss vorhandenen Daten hauptgruppenweise zusammengefasst werden, beizufügen.

(2) Dem Jahresabschluss sind

1. Übersichten über die vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände,

2. Übersichten über den Bestand, die Zuführungen und die Verwendung der Rücklage gemäß § 4 Abs. 3 und

3. der Beteiligungsbericht gemäß § 16

beizufügen.

(3) Abweichend von Absatz 1 besteht der Jahresabschluss kameralistisch wirtschaftender Hochschulen aus dem zahlenmäßigen Abschluss, der das Endergebnis der Buchführung den Ansätzen des Wirtschaftsplans gegenüberstellt. Der Jahresabschluss wird um eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach den einzelnen Gliederungspunkten des Wirtschaftsplans, einen Lagebericht und die Angabe der zum 31. Dezember des Jahres vorhandenen Geldbestände ergänzt.

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Zitiervorschlag: § 12 SächsHSFinVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/12

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