Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulfinanzverordnung
SächsHSFinVO§ 11 Sicherheitsstandards
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/11#abs-1 (1) Die Hochschule stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des von der Hochschule selbst wahrgenommenen Aufgabenumfangs die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Buchführung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicher und erlässt entsprechende Regelungen. Die Regelungen bestimmen mindestens
1. die Aufbau- und Ablauforganisation der Buchführung unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips,
2. den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Buchhaltung,
3. die Verwaltung von Zahlungsmitteln,
4. die Sicherheit und Überwachung der Buchführung und
5. die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen.
Die Regelung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Prüfung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/11#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.