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SächsGKV

§ 18 Rechtsstellung und Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/18#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan des Kommunalen Versorgungsverbands. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbands, soweit nicht der Direktor kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Verwaltungsrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Er kann Grundsätze für die Verwaltung des Kommunalen Versorgungsverbands festlegen und überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Er beschließt insbesondere über Anträge auf Erfüllung von Aufgaben für Nichtmitglieder nach § 2 Absatz 3, die Aufnahme freiwilliger Mitglieder nach § 5 sowie über die Anträge zur Gewährung von Bezügen an die Beschäftigten der Mitglieder nach § 15. § 33 Absatz 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/18#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ernennung und Entlassung des Direktors. Er entscheidet ferner im Einvernehmen mit dem Direktor über die Ernennung und Entlassung der Beamten sowie über die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht; kommt es zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Direktor ist zuständig, soweit der Verwaltungsrat ihm die Entscheidung überträgt. Die Entscheidung über Angelegenheiten nach § 18 Absatz 1 Satz 4 kann nicht dem Direktor übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/18#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat kann sich vom Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbands unterrichten lassen. Er kann vom Direktor verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrats Akteneinsicht gewährt wird.

§ 17 § 19