Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

SächsGKV

§ 15 Freiwillige Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegen, soweit die Satzung dies bestimmt,

1. die Erstattung von Bezügen an Mitglieder für Angehörige, die durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes gehindert sind,

2. Dienstleistungen für die Mitglieder, soweit sie im Zusammenhang mit den Aufgaben des Verbands stehen,

3. die Gewährung von Bezügen an die Bediensteten der Mitglieder, soweit die Mitglieder diese beantragen und der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt.

4. die Gewährung der Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes sowie des Ehrensolds an ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155b des Sächsischen Beamtengesetzes , soweit die Mitglieder nach § 4 Nummer 1 dies beantragen und der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt.

§ 14 § 16