Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

SächsGKV

§ 2 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/2#abs-1 (1) Der Kommunale Versorgungsverband gleicht die Lasten seiner Mitglieder aus, die durch die Versorgung von Beschäftigten und deren Hinterbliebenen sowie die Gewährung der Beihilfen entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/2#abs-2 (2) Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und ausnahmsweise auch an Angestellte der Mitglieder, soweit die Beamten und Angestellten Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands sind. Der Kommunale Versorgungsverband gewährt ferner nach Maßgabe dieses Gesetzes Beihilfen gemäß § 80 und § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet die Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 80b des Sächsischen Beamtengesetzes für Versorgungsempfänger und nimmt die übrigen in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/2#abs-3 (3) Der Kommunale Versorgungsverband kann auf Antrag die Aufgaben nach Absatz 2 auch für Nichtmitglieder erfüllen.

§ 1 § 3