Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

SächsGKV

§ 5 Freiwillige Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/5#abs-1 (1) Als freiwillige Mitglieder können vom Kommunalen Versorgungsverband auf Antrag aufgenommen werden

1. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen ihren Sitz haben,

2. juristische Personen des Privatrechts, denen ausschließlich oder mehrheitlich Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands angehören oder die von diesen maßgeblich beeinflusst werden.

Die Aufnahme kann von der Erfüllung von Bedingungen, insbesondere von der Zahlung eines Ausgleichsbetrages, abhängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/5#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft kann auch allein zum Zwecke der Übernahme der Gewährung von Beihilfen nach § 13 beantragt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/5#abs-3 (3) Ein freiwilliges Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Haushaltsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Dem Kommunalen Versorgungsverband steht dieses Recht ohne eine Kündigungsfrist zu, wenn ein freiwilliges Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht mehr erfüllt. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird.

§ 4 § 6