Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 64 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/64#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen bei Gericht beantragen. Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten hinsichtlich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/64#abs-2 (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/64#abs-3 (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 64 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 26.08.2026 – 12 B 103/26.DDisziplinarrecht: Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 21.09.2022 – 12 B 90/22.DZitiert von 1
- OVG Sachsen, 14.07.2021 – 12 B 5/21.DZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.