Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 65 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/65#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/65#abs-2 (2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung finden Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 65 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 C 9/21Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten DisziplinarklageZitiert von 39
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.