Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 68 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/68#abs-1 (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/68#abs-2 (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 60 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/68#abs-3 (3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/68#abs-4 (4) Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Anordnung nach § 38 Absatz 1 ausgesetzt wurde, hat aufschiebende Wirkung.

§ 67 § 69