Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 68 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/68#abs-1 (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/68#abs-2 (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 60 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/68#abs-3 (3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/68#abs-4 (4) Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Anordnung nach § 38 Absatz 1 ausgesetzt wurde, hat aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 68 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 26.08.2026 – 12 B 103/26.DDisziplinarrecht: Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 14.07.2021 – 12 B 5/21.DZitiert von 1
- OVG Sachsen, 21.09.2022 – 12 B 90/22.DZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.