Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 3 Form
Stand: 26.08.2026
Der Antrag nach § 1 ist elektronisch an die Börsenaufsichtsbehörde zu übermitteln. Diese bestimmt das Datenformat und den Übermittlungsweg. Anzeigen nach § 2 können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Textform eingereicht werden. Gleiches gilt für sonstige Dokumente, die nach dieser Verordnung bei der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen sind. Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in dieser Verordnung sind Unterlagen und Dokumente in deutscher Sprache einzureichen. Fremdsprachigen Originalen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.