Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 1 Errichtungsantrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/1#abs-1 (1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung einer Börse gemäß § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes muss enthalten
1. zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Börsengesetzes eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers für das dem Antrag vorausgehende abgeschlossene Geschäftsjahr,
2. zur Beurteilung der Anforderungen nach § 4a des Börsengesetzes an die Geschäftsleitenden sowie nach § 4b des Börsengesetzes an die Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des Trägers der Börse gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Börsengesetzes von jedem Geschäftsleitenden und Mitglied der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane
a)
einen lückenlosen, eigenhändig unterzeichneten Lebenslauf mit sämtlichen Vornamen, dem Geburtsnamen, Geburtstag, Geburtsort, der Privatanschrift und der Staatsangehörigkeit, eine Darlegung der fachlichen Vorbildung mit den Namen aller Unternehmen, bei denen diese Person beschäftigt war und ist, sowie mit Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit einschließlich der Vertretungsmacht, zu ihren internen Entscheidungskompetenzen und den ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereichen sowie zu nicht ehrenamtlichen Nebentätigkeiten,
b)
einen Auszug aus dem Strafregister, insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung oder, sofern ein solches Dokument im jeweiligen Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Einholung von Erkundigungen, ob die betreffende Person in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde, und
c)
eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung, dass die betroffene Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmet,
3. gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Börsengesetzes einen Geschäftsplan, der das zum börslichen Handel vorgesehene Wirtschaftsgut oder Recht bestimmt, und die Börsenordnung, die Zulassungsordnung sowie die Gebührenordnung der Börse,
4. für Warenbörsen gemäß § 2 Absatz 3 des Börsengesetzes ein Marktkonzept und Kontraktspezifikationen für die vorgesehene Ware und ihre Derivate sowie auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde ein Gutachten über die Börsen- und Marktfähigkeit der Ware,
5. eine Darlegung der Eigentümerstruktur des Trägers der Börse im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Börsengesetzes inklusive der Angaben über die Beteiligungshöhe jedes Beteiligten am Träger der Börse und
6. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 des Börsengesetzes ein zu seiner Person erstelltes Dokument nach Nummer 2 Buchstabe b; ist dieser eine juristische Person oder Personengesellschaft, ist dieses Dokument für jeden gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/1#abs-2 (2) Der Antrag kann auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 beschränkt werden, wenn er sich ausschließlich auf die Ausweitung des Börsenhandels auf Wirtschaftsgüter oder Rechte richtet, die von einer bestehenden Erlaubnis bislang nicht umfasst sind. Handelt es sich bei den Geschäftsleitenden des Trägers der Börse um solche eines organisierten Marktes, kann der Antragsteller hinsichtlich dieser Personen von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 absehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/1#abs-3 (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Errichtung der Börse bei der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Antrag nach Absatz 2 soll zwei Monate vor der beabsichtigten Zulassung der Wirtschaftsgüter oder Rechte zum Handel an der Börse bei der Börsenaufsichtsbehörde vorliegen.