Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 16 Elektronische Wahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/16#abs-1 (1) Ein wahlberechtigtes Unternehmen hat dem Wahlausschuss auf die Bekanntgabe nach § 14 Absatz 2 eine berechtigte Person sowie deren dienstliche E-Mail-Adresse für die Stimmabgabe zu nennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/16#abs-2 (2) Hat der Wahlausschuss die Stimmabgabe in elektronischer Form beschlossen, erhält die nach Absatz 1 benannte berechtigte Person des wahlberechtigten Unternehmens die Wahlunterlagen über die dem Wahlausschuss nach Absatz 1 benannte E-Mail-Adresse. Sind dem Wahlausschuss mehrere berechtigte Personen eines wahlberechtigten Unternehmens bekannt und benennt dieses Unternehmen bis 15 Börsentage vor dem Wahltermin keine berechtigte Person für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Wahl, findet § 20 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss die Briefwahlunterlagen einer von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten berechtigten Person zusendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/16#abs-3 (3) Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Schreiben mit den Zugangsdaten zum Online-Portal für die elektronische Wahl (elektronisches Wahlsystem) sowie aus Informationen zur Durchführung der Wahl und zur Nutzung des elektronischen Wahlsystems. Das elektronische Wahlsystem ermöglicht die Stimmabgabe mittels eines elektronischen Stimmzettels.