Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 6 Verteilung der Sitze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/6#abs-1 (1) Der Wahlausschuss legt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der angemessenen Vertretung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anzahl der Sitze im Börsenrat fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/6#abs-2 (2) Die zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss auf die Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen wie folgt verteilt:

1. Nach dem Anteil der Gruppe an der Gesamtzahl der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen wird die Quote der Gruppen an der Zahl der zu vergebenden Sitze auf zwei Nachkommastellen gerundet berechnet; jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie ganzzahlige Teile der Quote an sie entfallen; danach noch zu vergebende Sitze werden den Gruppen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, welches die Wahlleitung zieht.

2. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Nummer 1 eine Gruppe keinen Sitz, wird jeder Gruppe abweichend von Nummer 1 zunächst ein Sitz zugeteilt; danach noch zu vergebende Sitze werden nach Nummer 1 zugeteilt.

3. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Nummern 1 und 2 eine Gruppe mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, bleibt diese Gruppe abweichend von den Nummern 1 und 2 auf höchstens die Hälfte der zu vergebenden Sitze beschränkt; danach noch zu vergebende Sitze werden nach Nummer 1 zugeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/6#abs-3 (3) Der Wahlausschuss veröffentlicht die Sitzverteilung zur gleichen Zeit und in gleicher Weise wie die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/6#abs-4 (4) Haben sich zwischen der Veröffentlichung der Sitzverteilung und der Veröffentlichung des Wahltermins nach § 13 Satz 2 Umstände verändert, die wesentliche Grundlage der Sitzverteilung nach Absatz 2 geworden sind und ist dadurch eine Gruppe nicht mehr angemessen vertreten, kann der Wahlausschuss im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde die Sitze abweichend von Absatz 2 verteilen. Dies gilt insbesondere im Falle wesentlicher Veränderungen in der Struktur der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen. Der Grundsatz der angemessenen Vertretung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen im Börsenrat ist zu berücksichtigen.

§ 5 § 7