Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

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§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/1#abs-1 (1) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen ( Tiergesundheitsgesetz – TierGesG ) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung sind

1. das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Verwaltungsbehörde,

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde und

3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/1#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für den Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes zuständig. In diesem Rahmen treffen sie die notwendigen Anordnungen und überwachen die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Sie sind Vollzugsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die übertragenen Aufgaben und Befugnisse als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/1#abs-3 (3) Zuständige Behörde im Sinne von § 12 Abs. 1 bis 5, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 38 Abs. 11 TierGesG ist die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Behörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/1#abs-4 (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 30 Abs. 1 und 2 TierGesG ist die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Behörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/1#abs-5 (5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können die Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruches dies erfordert oder wenn diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben. Sie können außerdem, wenn das bei der zuständigen Behörde vorhandene Fachpersonal zur Gefahrenabwehr oder Seuchenbekämpfung im Krisenfall nicht ausreicht, anordnen, dass ein nicht betroffener Landkreis oder eine nicht betroffene Kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt einem anderen Landkreis oder einer anderen Kreisfreien Stadt, der Landesdirektion Sachsen oder dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Verfügung stellt, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/1#abs-6 (6) Die zuständige Behörde erlässt nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Tierseuchen- und Tiergesundheitsrechts erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/1#abs-7 (7) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 32 TierGesG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

§ 2