Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 13 Rechtsstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/13#abs-1 (1) Für den Freistaat Sachsen besteht eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung „Sächsische Tierseuchenkasse“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/13#abs-2 (2) Die Tierseuchenkasse führt ein Dienstsiegel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/13#abs-3 (3) Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/13#abs-4 (4) Die Tierseuchenkasse kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Tierseuchenkassen anderer Länder abschließen.