Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

SächsAGTierGesG

§ 12 Datenverarbeitung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/12#abs-1 (1) Die Tierseuchenkasse verarbeitet für Zwecke

1. der Beitragserhebung nach § 14 Abs. 3, § 23 Abs. 1 und 3,

2. der Gewährung von Entschädigung und Kostenerstattung nach § 14 Abs. 1,

3. der Gewährung von Beihilfen nach § 14 Abs. 2 und § 26 Abs. 1,

4. gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG

die hierzu erforderlichen Daten der Tierhalter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/12#abs-2 (2) Die Tierseuchenkasse verarbeitet für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke die erforderlichen Daten aus von Behörden oder im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken, bei denen nach

1. der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr ( Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 401), in der jeweils geltenden Fassung, weiteren Bundesverordnungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, Bienen und Fischen oder

2. anderen der Tierseuchenbekämpfung dienenden Vorschriften

Daten zur Tierhaltung vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/12#abs-3 (3) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, die Daten nach den Absätzen 1 und 2 den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 und den Beliehenen nach § 6 Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tiergesundheitsrecht erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften bereits Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Satz 1 enthalten sind, bleiben diese unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/12#abs-4 (4) Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt, Daten, die bei der Tierseuchenkasse vorliegen, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tiergesundheitsrecht erforderlich ist. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/12#abs-5 (5) Die LUA übermittelt der Tierseuchenkasse bei den gemäß §§ 9 und 27 Abs. 4 durchgeführten Untersuchungen zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG genannten Zwecken die Angaben über

1. die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, und die jeweilige Kennzeichnung der untersuchten Tiere, soweit die Angaben bekannt sind,

2. die Tierseuche oder Tierkrankheit, die Anlass für die Untersuchung war,

3. das Datum der Untersuchung,

4. das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der Untersuchungsmethode.

Sie übermittelt der Tierseuchenkasse ferner zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG bezeichneten Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, soweit diese Angaben bekannt sind. Die Übermittlung der Daten kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/12#abs-6 (6) Die LUA übermittelt dem Tierhalter bei den nach § 9 durchgeführten Untersuchungen das Ergebnis der Untersuchungen. Die Übermittlung kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/12#abs-7 (7) Die LUA übermittelt dem von der zuständigen Behörde gemäß § 6 Abs. 1 und 2 beauftragten Tierarzt bei den nach § 9 durchgeführten Untersuchungen das Ergebnis der Untersuchungen, soweit dies zu dessen Aufgabenerfüllung nach dem Tiergesundheitsrecht erforderlich ist. Die Übermittlung kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/12#abs-8 (8) Für die Aufbewahrung und Löschung von nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 vorliegenden und genutzten Daten gilt § 23 Abs. 7 Satz 1 bis 4 TierGesG entsprechend.

§ 11 § 13