Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 38 Bußgeldvorschriften
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/38#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/38#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 10.09.2020 – 1 B 1716/19Sicherheitsüberprüfungsrecht: Fehlende Verwaltungsakteigenschaft der Mitteilung über das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2576)
BGBl. 2011 I S. 2576
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.