Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 38 Bußgeldvorschriften
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 1
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- OVG NRW, 10.09.2020 – 1 B 1716/19Sicherheitsüberprüfungsrecht: Fehlende Verwaltungsakteigenschaft der Mitteilung über das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/38#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2.
entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterbindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/38#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.