Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz

SÜG

§ 38 Bußgeldvorschriften

Stand: 16.01.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/38#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2.
entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterbindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/38#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 37 § 39