Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
SÜFV§ 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
Stand: 07.12.2025
Wird zitiert von 5
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- VGH Bayern, 16.10.2025 – 5 B 24.1119Zitiert von 1
- BVerwG, 29.03.2023 – 10 C 6/21Ausübung seines Weisungsrechts nach §§ 146, 147 Nr. 1 GVG durch Bundesminister der Justiz ist keine materielle VerwaltungstätigkeitZitiert von 6
- BVerwG, 22.03.2018 – 7 C 21/16Einsicht in Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für VerbraucherschutzZitiert von 31
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 – 12 B 16.19Zitiert von 4
- OVG NRW, 10.09.2020 – 1 B 1716/19Zitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr, soweit dabei jeweils eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt:
1.
die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben nach § 10 des Bundespolizeigesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahrnimmt;
2.
das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe wahrnimmt auf den Gebieten der Spionageabwehr, der Extremismus- und Terrorismusbekämpfung, des Personenschutzes und der Strafverfolgung in Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität;
3.
die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der militärischen Aufklärung wahrnimmt, insbesondere solche der Fernmelde- und der elektronischen Aufklärung;
4.
das Zollkriminalamt, soweit es
a)
bei seiner Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes tätig wird,
b)
bei der Strafverfolgung von Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird oder
c)
Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Nummer 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes wahrnimmt;
5.
der Generalbundesanwalt, soweit diesem Informationen der Nachrichtendienste des Bundes wegen seiner Zuständigkeit nach § 142a in Verbindung mit § 120 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes übermittelt werden;
6.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie Aufgaben nach § 28 des Geldwäschegesetzes zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wahrnimmt;
7.
die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, soweit sie die in § 2 des Erlasses über die Errichtung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich vom 6. April 2017 (GMBl S. 274) genannten Aufgaben zur Unterstützung und Beratung der Nachrichtendienste des Bundes wahrnimmt;
8.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, soweit es seine Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 18 Buchstabe b und c, Nummer 22 und 25 des BSI-Gesetzes wahrnimmt.