Gesetze / Systemstabilitätsverordnung
SysStabV§ 8 Durchführung der Nachrüstung; Fristen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/8#abs-1 (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, die Nachrüstung nach den §§ 4, 5 und 7 durch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01[5], die
(fachkundige Person) durchführen zu lassen. Die Eintragung in das Installateurverzeichnis nach Satz 1 Nummer 1 darf der Netzbetreiber nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Wünsche des Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1 bei der Auswahl der fachkundigen Person sind angemessen zu berücksichtigen, sofern die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt werden und sofern der Wunsch innerhalb der von dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach Absatz 2 gesetzten Frist mitgeteilt wurde. Wird dem Wunsch des Betreibers der Anlage nach Satz 3 entsprochen, sind die durch die Beauftragung der betreffenden fachkundigen Person zusätzlich entstehenden Kosten von dem Betreiber der Anlage zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/8#abs-2 (2) Falls zur Vorbereitung der Nachrüstung Informationen des Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1 in Bezug auf den Wechselrichter erforderlich sind, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes den Betreiber der Anlage schriftlich aufzufordern, diese Informationen innerhalb einer Frist von mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang der Aufforderung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/8#abs-3 (3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes hat dem Betreiber der Anlage einen Zeitpunkt für die Durchführung der Nachrüstung vorzuschlagen und diesen mindestens vier Kalenderwochen im Voraus schriftlich anzukündigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/8#abs-4 (4) Wechselrichter von Anlagen nach § 2 Absatz 1
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Änderungsverlauf
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09.03.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2015 (BGBl. I 279)
BGBl. 2015 I S. 279
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