Gesetze / Systemstabilitätsverordnung
SysStabV§ 7 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Für den Fall, dass zwischen der nach § 2 Absatz 1 betroffenen Anlage und dem Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung installiert ist, hat der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen auch diese in der Weise nachzurüsten, dass für die Unterfrequenzabschaltung ein Wert von 47,5 Hertz und für die Überfrequenzabschaltung ein Wert von 51,5 Hertz einzustellen ist.
Änderungsverlauf
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09.03.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2015 (BGBl. I 279)
BGBl. 2015 I S. 279
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