Gesetze / Systemstabilitätsverordnung
SysStabV§ 1 Zweck der Verordnung
Stand: 10.06.2019
Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 SysStabV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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09.03.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2015 (BGBl. I 279)
BGBl. 2015 I S. 279
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