Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 49 Ausschluss von Geboten
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/49#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/49#abs-2 (2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn für dieses keine vollständige Präqualifizierung oder keine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/49#abs-3 (3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/49#abs-4 (4) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn