Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/12#abs-1 (1) Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und bei der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/12#abs-2 (2) In den Ausschreibungen kann nur auf einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren geboten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/12#abs-3 (3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen an einem Standort zulässig,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/12#abs-4 (4) In den Ausschreibungen sind Gebote für Anlagenpools nur zulässig, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools Erzeugungsanlagen sind und derselben Technologieklasse nach Anlage 3 bei Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und nach Anlage 4 bei Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten angehören. Kleinanlagenpools können an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten nicht teilnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/12#abs-5 (5) An den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, die technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Gebote für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung nach Satz 1 jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllt werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/12#abs-6 (6) Bei Geboten für einen Anlagenpool sind die Anforderungen nach Absatz 5 durch den Anlagenpool zu erfüllen.