Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 27 Angaben zum Bieter
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/27#abs-1 (1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss folgende Angaben zum Bieter enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/27#abs-2 (2) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 sind vom Bieter den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Gebotstermin mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/27#abs-3 (3) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Angaben nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 2 vorzunehmen.