Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/29#abs-1 (1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten:
In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/29#abs-2 (2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/29#abs-3 (3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 Satz 3 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/29#abs-4 (4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen. Abweichend von Satz 1 ist bei einem Kleinanlagenpool für die nach Satz 1 zu machenden Angaben § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.