Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung eines stationären Batteriespeichers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt.
Änderungsverlauf
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 4a aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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