Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung

StromStV

§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung eines stationären Batteriespeichers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
2.
ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des § 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und
3.
eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie dessen Nutzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt.

§ 4 § 6