Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1e?asof=2019-07-10#abs-1 (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1e?asof=2019-07-10#abs-2 (2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand. Hat sich das Unternehmen im Entlastungsabschnitt in Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat. Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht überschritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist, dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt zwölf Monate nicht überschritten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1e?asof=2019-07-10#abs-3 (3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 1e neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
-
01.07.2019 Ausfertigung
§ 1e geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
-
22.06.2019 Ausfertigung
§ 1e geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.