Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 48 Weitere Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/48?asof=2023-08-03#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/48?asof=2023-08-03#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Änderungsverlauf
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21.04.2023 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (BGBl. I Nr. 110)
BGBl. 2023 I Nr. 110
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24.12.2022 in Kraft
§ 48 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.