Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 47 Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich
Stand: 24.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/47#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/47#abs-2 (2) Die Rechtsverordnungen aufgrund des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 47 StromPBG →
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