Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 16 Überschusserlöse
Stand: 24.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/16#abs-1 (1) Überschusserlöse werden vorbehaltlich der §§ 17 und 18 unwiderleglich vermutet, wenn die Spotmarkterlöse in einem Kalendermonat oder im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen die kalendermonatlichen Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Summe übersteigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/16#abs-2 (2) Die eingespeiste Strommenge ist um Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes zu korrigieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/16#abs-3 (3) Bei Windenergieanlagen und Solaranlagen ist Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/16#abs-4 (4) Bei Biogasanlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 9 Cent pro Kilowattstunde beträgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/16#abs-5 (5) Bei Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich auf der Basis von Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz erzeugen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitszuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 7 Cent pro Kilowattstunde beträgt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/16#abs-6 (6) Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in einer Ausschreibung nach der Innovationsausschreibungsverordnung in einem Gebotstermin vor dem 1. Dezember 2022 einen Zuschlag erhalten haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berechnung der Überschusserlöse abweichend von Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a das Produkt aus den in dem betreffenden Kalendermonat erzeugten und eingespeisten Kilowattstunden und dem Wert von 10 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich der fixen Marktprämie in der bezuschlagten Höhe und eines Sicherheitszuschlags von 1 Cent pro Kilowattstunde zugrunde zu legen ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 16 StromPBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 585/25
- OLG Düsseldorf, 29.01.2026 – 3 Kart 106/25
- OLG Düsseldorf, 29.04.2024 – 3 Kart 459/24Zitiert von 5
- BVerfG, 28.11.2024 – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 · StrompreisbremseZitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 08.10.2025 – 3 Kart 13/25
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 586/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 12.05.2025 – 1 BvR 1737/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Betreibers von Braunkohlekraftwerken gegen Regelungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) - keine grundsätzliche Bedeutung nach Senatsurteil vom 28.11.2024 (1 BvR 460/23 ua) - zudem insb keine hinreichende Darlegung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Betreibern von SteinkohlekraftwerkenZitiert von 2
- BVerfG, 12.05.2025 – 1 BvR 2179/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zweier Betreiberinnen von Biogasanlagen gegen Regelungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) - keine grundsätzliche Bedeutung nach Senatsurteil vom 28.11.2024 (1 BvR 460/23 ua) - zudem keine hinreichende Darlegung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Betreibern von Steinkohlekraftwerken
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StromPBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.