Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/29?asof=2022-12-24#abs-1 (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 4 anlagenbezogen mitteilen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/29?asof=2022-12-24#abs-2 (2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/29?asof=2022-12-24#abs-3 (3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2 die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der Anlage 5 anlagenbezogen mitteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/29?asof=2022-12-24#abs-4 (4) Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwendung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten.
Änderungsverlauf
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24.12.2022 in Kraft
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.