Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 26 Kontoführung
Stand: 16.12.2025
Wird zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.04.2024 – 3 Kart 459/24Zitiert von 5
1 Entscheidung zu § 26 StromPBG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/26#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/26#abs-2 (2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.