Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 26 Kontoführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/26?asof=2024-01-04#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach den §§ 24b und 24c des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/26?asof=2024-01-04#abs-2 (2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.12.2025 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 317)
BGBl. 2025 I Nr. 317
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.