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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 317
BGBl. 2025 I Nr. 317 · 8.802 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2025 Nr. 317
Gesetz
für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
Vom 8. Dezember 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Fest
legungskompetenz“.
2. Nach § 24b wird der folgende § 24c eingefügt:
„§ 24c
Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten;
Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr 2026 einen
Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt
6,5 Milliarden Euro. Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Zu diesem
Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für sie
berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen Übertragungsnetz
betreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf dessen Anforderung jeweils
zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November des
Kalenderjahres 2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro.
§ 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der Summe der
Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Bei der Aufteilung ist in
zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der Übertragungsnetz
entgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die Anforderungen durch einen
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und die Zahlung der Raten an
den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgen entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1
bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und der
Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026 rechnerisch
von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden
Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend einzusetzen. Die
Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur
Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu
machen.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 2
sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen
verantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei dem
Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu
der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten.
(5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind
die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt,
ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die
Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit
Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem
Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungs
netzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte
nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt,
auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.“
3. In § 41 Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 3
Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
4. § 118 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt:
„(5) Jeder Stromlieferant, der Letztverbraucher im Rahmen von Verträgen außerhalb der Grundversorgung
nach § 41 Absatz 5 Satz 1 beliefert, ist verpflichtet, einen Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1
bis 4 zu bilden, die in die Kalkulation des jeweiligen Strompreises eingeflossen sind. Sinkt der Saldo der
Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, ist der Stromlieferant verpflichtet, den gesunkenen Saldo in
das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen und im Rahmen der nächsten vertraglichen Preisanpassung zu
berücksichtigen. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden.
(5a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind einmalig für das Kalenderjahr 2026
verpflichtet, auf ihrer Internetseite neben dem unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierten
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c
kalkulierte bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Betreiber von Elektrizitätsverteiler
netzen sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle
neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1
ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten
Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe. Stromlieferanten sind einmalig für das Kalenderjahr 2026
verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf den Zuschuss nach § 24c sowie
auf die Veröffentlichung des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen nach Satz 2 hinzuweisen.“
Artikel 2
Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „den §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „§ 24b“ ersetzt.
2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „des § 24b“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
K. Reiche
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 317. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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