Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Stand: 24.12.2025
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25 StromPBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 28.11.2024 – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 · StrompreisbremseZitiert von 12
- OLG Nürnberg, 10.09.2024 – 3 U 2510/23Zitiert von 1
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