Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 11 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/11?asof=2022-12-24#abs-1 (1) Auf Antrag des Letztverbrauchers stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden eines Wärmeversorgungsunternehmens (Kunde) sowie dessen verbundene Unternehmen fest:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/11?asof=2022-12-24#abs-2 (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/11?asof=2022-12-24#abs-3 (3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers für Strom und der Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kunden verbundener Unternehmen und deren Netzentnahmestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/11?asof=2022-12-24#abs-4 (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/11?asof=2022-12-24#abs-5 (5) Die Feststellung der Prüfbehörde nach Absatz 1 ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom und den Lieferanten für Erdgas oder Wärme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/11?asof=2022-12-24#abs-6 (6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 9 dieses Gesetzes oder § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag des Letztverbrauchers gewähren. Anträge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzungen gestellt werden. Die Gewährung darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 sind die in § 29 Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbraucher nach diesem Gesetz anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/11?asof=2022-12-24#abs-7 (7) Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbehörde eine Abweichung von der Selbsteinschätzung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ergibt, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur dieser Abweichung mit der Abrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuordnen. Nähere Vorgaben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4.
Änderungsverlauf
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24.12.2022 in Kraft
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.