Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 14 Vorauszahlungen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)
- BGH, 27.10.2020 – EnVR 104/19Energieversorgung: Kostentragung für unberechtigte Stromentnahmen; Rechtmäßigkeit einer aktiven Abmeldung einer Lieferstelle durch den Grundversorger - Unberechtigt genutzte Lieferstellen
- BGH, 19.11.2014 – VIII ZR 79/14Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: Glaubhaftmachung der Berufungsbeschwer durch bloße Parteierklärung des Berufungsklägers; Frage der Fälligkeit als Gegenstand einer Feststellungsklage; Bestimmung des FälligkeitszeitszeitpunktsZitiert von 107
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2023 – 4 U 237/22
- OLG Düsseldorf, 22.01.2020 – 3 Kart 757/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.12.2014 – I-20 U 136/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/14#abs-1 (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/14#abs-2 (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/14#abs-3 (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.