Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 14 Vorauszahlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.