Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung
Stand: 01.07.2025
Wer zum Zweck der medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwendet, bedarf der Genehmigung, sofern die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung nicht nach § 32 Absatz 1 anzeigebedürftig ist. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von einer nach dieser Vorschrift genehmigten Anwendung wesentlich abweicht.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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